Vertrag über die Bildung der
Handballspielgemeinschaft (HSG) Herdecke/Ende
§ 1 Einleitung
Die TSG Handball Herdecke e.V. und die Handballabteilung des TUS Ende e.V. (im Folgenden „Stammvereine“ genannt) schließen sich ab dem 1. Juni 2006 zur Handballspielgemeinschaft (HSG) Herdecke/Ende mit ihrem gesamten Handballspielbetrieb (Männer, Frauen und Jugend) zusammen.
Die bestehende JHSG Herdecke/Ende (Jugendhandballspielgemeinschaft) wird aufgelöst und in die HSG Herdecke/Ende überführt.
§ 2 Mitgliedschaft
Der/Die Spieler/in muss Mitglied in einem Stammverein sein. Bei Neuanmeldungen zur HSG muss die Mitgliedschaft in einem Stammverein erworben werden. Die Wahl des Vereins steht dem neuen Mitglied frei.
§ 3 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden nach den Satzungen der Stammvereine festgesetzt. Das bedeutet, dass jeder Spieler seinen Beitrag entsprechend der Beitragshöhe in seinem Stammverein entrichtet.
§ 4 Vorstand
1. Der Vorstand der HSG setzt sich vereinsparitätisch wie folgt zusammen:
a) Spielgemeinschaftsleiter/in
b) Geschäftsführer/in Männerbereich
c) Geschäftsführer/in Frauenbereich
d) Kassenwart/in
e) Sportlicher Leiter/in Seniorenbereich
f) Frauenwart/in
g) Jugendabteilungsleiter/in
h) Sportlicher Leiter/in Juniorenbereich in der Jugendabteilung
2. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Stimme. Bei Abstimmungen im Vorstand genügt die einfache Mehrheit.
3. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind je 2 Personen gemeinschaftlich aus den oben aufgelisteten Vorstandsmitgliedern a) bis d). Die übrigen Vorstandsmitglieder sind nicht vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, für eine Gruppe von Geschäften und für einzelne Geschäfte, Einzelvollmachten zu erteilen.
4. Über sämtliche Verträge, Vereinbarungen oder Verpflichtungen ist im Vorfeld durch eine Vorstandssitzung abzustimmen. Das Abstimmungsergebnis ist schriftlich festzuhalten.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder, davon 3 Vorstandsmitglieder nach Ziffer a) bis d), nach ordentlicher Einladung anwesend sind.
6. Der Vorstand ist berechtigt, weitere Personen, die einem der Stammvereine angehören, in den Vorstand der HSG zu berufen und diese bei Bedarf zu den Sitzungen einzuladen. Die Personen besitzen lediglich eine beratende Funktion ohne Stimmrecht.
7. Ist eine vereinsparitätische Besetzung des Vorstandes nicht möglich, müssen beide Stammvereine zustimmen. Diese Regelung gilt für alle Vorstandswahlen.
8. Für den Spielbetrieb der Jugendmannschaften wird ein eigener Vorstand gemäß § 9 dieses Vertrages eingerichtet.
§ 5 Vorstandswahlen
1. Der erste Vorstand wird von beiden Vereinen zu Anfang für zwei Jahre bestellt. Danach finden alle zwei Jahre Vorstandswahlen statt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder beider Stammvereine ab einem Alter von 18 Jahren. Die Vorstände gemäß § 4 Nr. 1 g und h werden im Rahmen der Wahl zum Vorstand der Jugendabteilung gewählt und somit nur bestätigt.
2. Die Einladung obliegt dem/der Spielgemeinschaftsleiter/in. Die Einladung muss schriftlich mindestens 14 Tage vorher erfolgen und sämtliche Tagesordnungspunkte enthalten. Weitere Tagesordnungspunkte können durch die Mitglieder beantragt werden. Der Antrag muss dem Spielleiter/in spätestens 7 Tage vor der Wahl schriftlich vorliegen, um Berücksichtigung zu finden.
3. Die anwesenden Mitglieder sind bei allen Tagesordnungspunkten beschlussfähig. Die Versammlung beschließt Anträge durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
4. Die Mitglieder beschließen über :
a) die Entlastung des gesamten Vorstands.
b) Wahl des neuen Vorstands.
c) Entscheidung über die eingereichten Tagesordnungspunkte.
§ 6 Geschäftsjahr/Budgetplan/Kassenbericht
1. Das Geschäftsjahr läuft abweichend vom Kalenderjahr vom 1. Juni bis zum 31. Mai.
2. Die HSG stellt für jedes Spieljahr zu Beginn einen detaillierten und ausgeglichenen Budgetplan auf, der von beiden Stammvereinen zu genehmigen ist.
3. Spätestens bis zum 31.8. ist für das vergangene Geschäftsjahr ein Kassenbericht aufzustellen, der den beiden Stammvereinen vorzulegen ist.
4. Nach den beiden ersten Jahren findet eine Kassenprüfung durch die beiden Stammvereine statt. Das Ergebnis ist kurzfristig schriftlich dem HSG-Vorstand mitzuteilen. Ab der ersten Wahl nach § 5 sind zwei Kassenprüfer zu bestellen, die mindestens 25 Jahre alt sein müssen.
§ 7 Finanzmittel
Sämtliche Kosten werden von den Stammvereinen im Verhältnis der Mitglieder zueinander getragen. Das Budget wird bis zur endgültigen Abrechnung wie folgt zur Verfügung gestellt:
1. Die Stammvereine verpflichten sich, der Spielgemeinschaft finanzielle Zuschüsse in Höhe von € 4,10 pro Mitglied und Monat unter Anrechnung gezahlter Trainervergütungen und den dazugehörigen Nebenkosten zukommen zu lassen. Die Zuschüsse werden von beiden Stammvereinen monatlich geleistet. Die Überprüfung und Festsetzung der Mitgliederzahlen erfolgt jeweils am 1.6. und am 1.12. eines jeden Jahres. Die Mitgliederlisten sind auf Wunsch vorzulegen. Ein Wegfall zugesagter Zuschüsse eines der Stammvereine berechtigt den zweiten Stammverein zur Auflösung der Spielgemeinschaft, ohne dass der verursachende Verein Schadensersatzansprüche oder Entschädigungen geltend machen kann.
2. Alle bisherigen Einnahmen der Stammvereine wie Eintrittsgelder, Einnahmen aus Bewirtschaftungen, Anzeigen, Bandenwerbung etc. stehen nun der HSG zu und werden auch von dieser abgewickelt. Die Stammvereine selbst werden somit keine Einnahmen dieser Art mehr selbst erzielen.
3. Spenden, die aus steuerrechtlichen Gründen nur an die Stammvereine geleistet werden können, sind umgehend als Unterstützung an die HSG weiterzuleiten.
§ 8 Geschäftskonto
Die Spielgemeinschaft richtet ein Geschäftskonto ein. Die Zuschüsse der Stammvereine werden dem Konto gutgeschrieben. Verfügungsberechtigt sind alleine die Mitglieder des Vorstandes.
§ 9 Jugendabteilung
1. Alle Jugendmannschaften werden in der Jugendabteilung zusammengefasst. Diese Abteilung erhält einen eigenen Jugendvorstand und eine eigene finanzielle Ausstattung.
2. Der Jugendvorstand der Jugendabteilung setzt sich wie folgt zusammen:
a) Jugendabteilungsleiter/in (siehe § 4 Nr. 1g)
b) Stellv. Jugendabteilungsleiter/in
c) Kassenwart/in
d) Sportlicher Leiter/in Juniorenbereich (siehe § 4 Nr. 1h)
e) Sozialwart/in
f) Pressewart/in
3. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Stimme. Bei Abstimmungen im Vorstand genügt die einfache Mehrheit.
4. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind je 2 Personen gemeinschaftlich aus den oben aufgelisteten Vorstandsmitgliedern a) bis d). Die übrigen Vorstandsmitglieder sind nicht vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, für eine Gruppe von Geschäften und für einzelne Geschäfte, Einzelvollmachten zu erteilen.
5. Über sämtliche Verträge, Vereinbarungen oder Verpflichtungen ist im Vorfeld durch eine Vorstandssitzung abzustimmen. Das Abstimmungsergebnis ist schriftlich festzuhalten.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder nach ordentlicher Einladung anwesend sind.
7. Der Vorstand ist berechtigt, weitere Personen, die einem der Stammvereine angehören, in den Vorstand der JHSG zu berufen und diese bei Bedarf zu den Sitzungen einzuladen. Die Personen besitzen lediglich eine beratende Funktion ohne Stimmrecht.
8. Ist eine vereinsparitätische Besetzung des Vorstandes nicht möglich, müssen beide Stammvereine zustimmen. Diese Regelung gilt für alle Vorstandswahlen.
Im Übrigen gelten für die Jugendabteilung § 6 Geschäftsjahr/Budgetplan/Kassenbericht, § 7 Geschäftskonto, § 11 Sonstige und § 12 salvatorische Klausel ebenfalls. Der § 5 Vorstandswahlen gilt mit folgender Abweichung ebenfalls: Stimmberechtigte Mitglieder sind alle Spieler ab dem 16. Lebensjahr oder ein Erziehungsberechtigter, wenn das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht ist.
§ 9a Finanzmittel Jugendabteilung
Die Jugendabteilung wird aus den vorhandenen Finanzmitteln nach § 7 wie folgt ausgestattet:
1. Die Jugendabteilung erhält für jeden Jugendlichen, für den ein Spielerpass ausgestellt wurde, einen festen Zuschuss von € 6,80 pro Monat unter Anrechnung gezahlter Trainervergütungen und den dazugehörigen Kosten. Maßgeblich für den monatlichen Zuschuss ist der Spielerbestand am 1.6. und am 1.12. eines jeden Jahres.
2. Einnahmen, die die Jugendabteilung durch eigene durchgeführte Veranstaltungen mit Eintrittsgeldern, Einnahmen aus Bewirtschaftungen, oder mit Werbung erzielt, stehen der Jugendabteilung alleine zu.
3. Spenden, die ausdrücklich für die Jugendabteilung bestimmt sind, die aber aus steuerrechtlichen Gründen nur an die Stammvereine geleistet werden können, sind umgehend als Unterstützung an die Jugendabteilung der HSG weiterzuleiten.
4. Die bei der Auflösung der JHSG vorhandenen Geldbestände, verbleiben in der Jugendabteilung.
§ 10 Kündigung der Vereinbarung
Die Handballspielgemeinschaft kann von einem der Stammvereine jeweils sechs Monate vor Saisonende (Dauer einer Saison: 1. Juni – 31. Mai) aufgekündigt werden. Die erste ordentliche Kündigung kann erst zum 31. Mai 2008 erfolgen. Eine außerordentliche Kündigung kann im Falle des § 7 Nr. 1 Satz 3 mit einer zu gewährenden Nachfrist von 8 Wochen erfolgen.
§ 11 Auflösung der Spielgemeinschaft
Im Falle der Auflösung der Spielgemeinschaft nach Kündigung gemäß § 10 ist wie folgt vorzugehen:
1. Das vorhandene Vermögen der Spielgemeinschaft wird zu gleichen Teilen auf die Stammvereine ausgezahlt bzw. aufgeteilt.
2. Bei Auflösung der Spielgemeinschaft geht die höchste Klasse im Männerbereich an die TSG Handball Herdecke. Die weiteren Klassen gehören dann im Wechsel dem TUS Ende, der TSG Handball Herdecke usw. Sollte aber bei der Auflösung nicht mindestens ein Landesliga-Seniorenplatz zur Verfügung stehen, erhält TUS Ende den Bezirksligaplatz und TSG Herdecke den Kreisligaplatz zugesprochen. Im Frauenbereich gehen alle Klassen an den TUS Ende.
§ 12 Sonstiges
1. Die Satzungen der Stammvereine sind ausdrücklich Bestandteil dieser Vereinbarung und sind als Anlage 3 beigefügt.
2. Die Spielorte werden im ersten Jahr für alle Mannschaften jeweils gleichmäßig auf die Halle Am Berge und die Bleichsteinhalle verteilt.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll, soweit rechtlich zulässig, eine andere Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben.
Herdecke, den 3.3.2006